Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 566e
§ 566e – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Kurz erklärt
- Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen, wenn er das Eigentum an der Wohnung an jemand anderen übertragen hat.
- Diese Mitteilung gilt für die Mietforderungen, auch wenn die Übertragung nicht tatsächlich stattgefunden hat.
- Der Vermieter kann die Mitteilung nur zurücknehmen, wenn der neue Eigentümer zustimmt.
- Der Mieter muss die Mitteilung akzeptieren, unabhängig von der Wirksamkeit der Übertragung.
- Der neue Eigentümer muss in der Mitteilung genannt werden.