Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 247

§ 247 – Basiszinssatz

BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). * column BJNR001950896BJNE024003377 exp )

Kurz erklärt

  • Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent.
  • Er ändert sich am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahr.
  • Die Änderung erfolgt basierend auf dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank.
  • Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den aktuellen Basiszinssatz im Bundesanzeiger.
  • Diese Regelung dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug.