Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1502
§ 1502 – Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über. (2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Kurz erklärt
- Der überlebende Ehegatte kann das Gesamtgut oder einzelne Gegenstände übernehmen und muss dafür den Wert ersetzen.
- Dieses Recht geht nicht auf die Erben über.
- Wenn die Gütergemeinschaft durch ein Urteil aufgehoben wird, hat der überlebende Ehegatte dieses Recht nicht.
- In diesem Fall können die berechtigten Abkömmlinge bestimmte Gegenstände übernehmen, die der Verstorbene hätte übernehmen dürfen.
- Die Abkömmlinge müssen dieses Recht gemeinschaftlich ausüben.