§ 1503 – Teilung unter den Abkömmlingen
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre. (2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist. (3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.
Kurz erklärt
- Abkömmlinge teilen die Hälfte des Gesamtguts entsprechend ihren Erbanteilen, als ob der verstorbene Ehegatte erst jetzt gestorben wäre.
- Vorempfangene Werte werden gemäß den Ausgleichungsregeln unter Abkömmlingen berücksichtigt, sofern dies nicht bereits bei der Nachlassteilung geschehen ist.
- Wenn ein Abkömmling auf seinen Anteil verzichtet, wird eine ihm gewährte Abfindung den anderen Abkömmlingen angerechnet.
- Die Regelung betrifft die Verteilung des Erbes unter den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten.
- Es wird sichergestellt, dass alle Abkömmlinge fair behandelt werden, auch wenn jemand auf seinen Anteil verzichtet.