Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1504
§ 1504 – Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Abkömmlinge, die Anteile am Gesamtgut haben, haften gegenüber den Gläubigern.
- Die Haftung unter den Abkömmlingen richtet sich nach der Größe ihrer Anteile.
- Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die ihnen zugeteilten Gegenstände.
- Die Regelungen zur Haftung des Erben gelten auch für die Abkömmlinge.
- Die relevanten Paragraphen sind §§ 1990 und 1991.