Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1505
§ 1505 – Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
Kurz erklärt
- Das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils gilt auch für berechtigte Abkömmlinge.
- Anstelle eines Erbfalls wird die Beendigung der Gütergemeinschaft betrachtet.
- Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut bei Beendigung der Gütergemeinschaft.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
- Die Regelungen sind speziell für Abkömmlinge gedacht.