Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1185

§ 1185 – Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften

(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bei der Sicherungshypothek gibt es keinen Hypothekenbrief.
  • Die Regelungen der §§ 1138, 1139, 1141 und 1156 gelten nicht.
  • Es handelt sich um spezielle Bestimmungen für Sicherungshypotheken.
  • Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist nicht möglich.
  • Bestimmte rechtliche Vorschriften sind hier nicht relevant.