Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1185
§ 1185 – Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Bei der Sicherungshypothek gibt es keinen Hypothekenbrief.
- Die Regelungen der §§ 1138, 1139, 1141 und 1156 gelten nicht.
- Es handelt sich um spezielle Bestimmungen für Sicherungshypotheken.
- Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist nicht möglich.
- Bestimmte rechtliche Vorschriften sind hier nicht relevant.