Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 200
§ 200 – Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
- Diese Regel gilt, wenn keine andere Verjährungsfrist festgelegt ist.
- Es gibt Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist.
- § 199 Abs. 5 wird auch hier angewendet.
- Der genaue Beginn der Verjährung kann unterschiedlich sein, je nach Anspruch.