Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 556f

§ 556f – Ausnahmen

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Kurz erklärt

  • § 556d gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 neu genutzt und vermietet werden.
  • Die Regelungen in §§ 556d und 556e sind nicht anwendbar auf die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
  • Es gibt spezielle Ausnahmen für neu vermietete Wohnungen.
  • Umfassende Modernisierungen beeinflussen die Anwendung dieser Paragraphen.
  • Diese Bestimmungen betreffen nur bestimmte Vermietungssituationen.