Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 556e

§ 556e – Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. (2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

Kurz erklärt

  • Wenn die Vormiete höher ist als die zulässige Miete, kann die Vormiete als Mietpreis vereinbart werden.
  • Mietminderungen und Mieterhöhungen innerhalb des letzten Jahres vor Mietende werden bei der Vormiete nicht berücksichtigt.
  • Wenn der Vermieter in den letzten drei Jahren Modernisierungen durchgeführt hat, darf die zulässige Miete überschritten werden.
  • Die Erhöhung darf sich an den möglichen Mieterhöhungen nach bestimmten Paragrafen orientieren.
  • Bei der Berechnung der Miete wird die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der Modernisierungen herangezogen.