§ 556d – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, normal normal die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, normal normal die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder normal normal geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. normal normal normal arabic Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Kurz erklärt
- Bei Mietverträgen für Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete zu Beginn höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung solche Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen.
- Ein angespanter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die Versorgung mit Mietwohnungen gefährdet ist, z.B. durch stark steigende Mieten oder unzureichenden Wohnraum.
- Die Rechtsverordnung muss bis zum 31. Dezember 2029 außer Kraft treten und eine Begründung enthalten.
- In der Begründung müssen die Gründe für die Einstufung als angespanntes Gebiet und die geplanten Maßnahmen der Landesregierung dargelegt werden.