Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2065

§ 2065 – Bestimmung durch Dritte

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann nicht entscheiden, dass jemand anders festlegt, ob sein Testament gültig ist oder nicht.
  • Der Erblasser darf nicht jemand anderem die Entscheidung überlassen, wer das Erbe erhält.
  • Der Erblasser kann auch nicht bestimmen, dass jemand anders festlegt, was vererbt wird.
  • Alle Entscheidungen über das Testament müssen vom Erblasser selbst getroffen werden.
  • Es ist nicht erlaubt, die Gültigkeit oder den Inhalt des Testaments von einer anderen Person abhängig zu machen.