Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 553
§ 553 – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Mieter kann nach Mietvertragsabschluss die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung an Dritte zu überlassen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
- Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn es wichtige Gründe gegen die Person des Dritten gibt oder die Wohnung überbelegt wäre.
- Der Vermieter kann die Erlaubnis auch von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen.
- Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen, um die Erlaubnis zu erhalten.
- Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.