Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 554

§ 554 – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Mieter können bauliche Veränderungen für Menschen mit Behinderungen, E-Ladestationen, Einbruchsschutz oder Steckersolaranlagen verlangen.
  • Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn die Veränderungen für ihn unzumutbar sind.
  • Mieter können eine besondere Sicherheit für die bauliche Veränderung anbieten.
  • Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.
  • Der Anspruch des Mieters bleibt bestehen, solange die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden.