Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1963

§ 1963 – Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Erbin schwanger ist und das Kind bei Erbfall geboren wird, hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt.
  • Der Unterhalt kann aus dem Nachlass oder dem Erbteil des ungeborenen Kindes gefordert werden.
  • Die Mutter muss in der Lage sein, sich selbst nicht zu versorgen.
  • Der Unterhalt wird bis zur Geburt des Kindes gewährt.
  • Bei der Berechnung des Erbteils wird angenommen, dass nur ein Kind geboren wird.