Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1964

§ 1964 – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erbe nicht rechtzeitig gefunden wird, muss das Nachlassgericht eine Entscheidung treffen.
  • Das Gericht stellt fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus existiert.
  • Diese Feststellung führt zu der Annahme, dass der Fiskus der gesetzliche Erbe ist.
  • Die Frist zur Ermittlung des Erben muss angemessen sein.
  • Der Fiskus wird als Erbe betrachtet, wenn kein anderer Erbe gefunden wird.