§ 1965 – Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind. (2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.
Kurz erklärt
- Vor der Feststellung der Erbrechte muss eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung erfolgen, die eine Frist festlegt.
- Die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Frist richten sich nach den Vorschriften des Aufgebotsverfahrens.
- Eine Aufforderung kann entfallen, wenn die Kosten im Vergleich zum Nachlass unverhältnismäßig hoch sind.
- Ein Erbrecht wird nicht berücksichtigt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist nachgewiesen wird.
- Fehlt die öffentliche Aufforderung, beginnt die Frist mit der gerichtlichen Aufforderung zum Nachweis des Erbrechts.