§ 188 – Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Kurz erklärt
- Fristen, die in Tagen festgelegt sind, enden am letzten Tag der Frist.
- Fristen, die in Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen festgelegt sind, enden an bestimmten Tagen, die dem Anfangstag entsprechen.
- Bei Fristen, die nach Monaten bestimmt sind, wird der letzte Tag des Monats als Fristende genommen, wenn der maßgebliche Tag nicht vorhanden ist.
- Bei Fristen, die nach Wochen oder Monaten festgelegt sind, gibt es spezielle Regelungen für das Fristende.
- Es gibt Unterschiede im Fristende je nach den Paragraphen 187 Abs. 1 und 2.