Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 458

§ 458 – Beseitigung von Rechten Dritter

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

Kurz erklärt

  • Der Wiederverkäufer muss vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts handeln.
  • Er ist verpflichtet, die Rechte Dritter, die durch seine Verfügung entstanden sind, zu beseitigen.
  • Eine Verfügung umfasst auch Zwangsvollstreckungen oder Arrestvollziehungen.
  • Auch Handlungen eines Insolvenzverwalters zählen als Verfügung.
  • Der Wiederverkäufer trägt die Verantwortung für die Beseitigung dieser Rechte.