Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 457
§ 457 – Haftung des Wiederverkäufers
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
Kurz erklärt
- Der Wiederverkäufer muss dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand und Zubehör zurückgeben.
- Wenn der Wiederverkäufer schuldhaft den Zustand des Gegenstands verschlechtert oder ihn verändert hat, ist er für den Schaden verantwortlich.
- Bei unverschuldeter Verschlechterung oder unwesentlichen Veränderungen kann der Wiederkäufer keinen Preisnachlass verlangen.
- Der Wiederverkäufer haftet nur für Schäden, die er selbst verursacht hat.
- Der Wiederkäufer hat das Recht, den Gegenstand zurückzufordern, solange keine schuldhaften Veränderungen vorliegen.