§ 571 – Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat. (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Vermieter kann nur dann zusätzlichen Schaden geltend machen, wenn der Mieter den Wohnraum nicht zurückgibt und dafür verantwortlich ist.
- Der Schadenersatz muss angemessen sein und gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
- Wenn dem Mieter eine Räumungsfrist gewährt wird, muss er in dieser Zeit keinen weiteren Schaden ersetzen.
- Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters abweichen, sind ungültig.
- Der Mieter ist nur für Schäden verantwortlich, die er selbst verursacht hat.