Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 572

§ 572 – Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen. (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

Kurz erklärt

  • Der Vermieter kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die ihm erlaubt, nach der Übergabe der Wohnung vom Vertrag zurückzutreten.
  • Eine solche Rücktrittsvereinbarung ist unwirksam.
  • Der Vermieter kann auch nicht auf eine Vereinbarung bestehen, die das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters beenden würde.
  • Diese Regelungen schützen die Rechte des Mieters.
  • Der Mieter hat somit mehr Sicherheit im Mietverhältnis.