Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 694
§ 694 – Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
Kurz erklärt
- Der Hinterleger muss Schäden, die durch die hinterlegte Sache entstehen, ersetzen.
- Dies gilt nur, wenn er die gefährliche Beschaffenheit der Sache kennt oder kennen muss.
- Wenn der Hinterleger die Gefahr angezeigt hat, ist er nicht haftbar.
- Auch wenn der Verwahrer die Gefahr ohne Anzeige kennt, ist der Hinterleger nicht haftbar.
- Die Haftung des Hinterlegers hängt von seinem Wissen über die Beschaffenheit der Sache ab.