Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 695
§ 695 – Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Kurz erklärt
- Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern.
- Dies gilt auch, wenn eine bestimmte Aufbewahrungszeit festgelegt wurde.
- Der Anspruch auf Rückgabe der Sache bleibt bestehen.
- Die Verjährung für den Rückgabeanspruch beginnt mit der Rückforderung.
- Es gibt keine Einschränkungen bezüglich des Zeitpunkts der Rückforderung.