§ 488 – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. (3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Kurz erklärt
- Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellen.
- Der Darlehensnehmer muss Zinsen zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen.
- Zinsen sind jährlich fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung zu zahlen.
- Wenn kein Rückzahlungszeitpunkt festgelegt ist, kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
- Der Darlehensnehmer kann das Darlehen auch ohne Kündigung zurückzahlen, wenn keine Zinsen geschuldet sind.