Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1646
§ 1646 – Erwerb mit Mitteln des Kindes
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.
Kurz erklärt
- Wenn Eltern mit Geld ihres Kindes bewegliche Sachen kaufen, gehört das Eigentum dem Kind.
- Dies gilt auch für bestimmte Wertpapiere, die auf das Kind ausgestellt sind.
- Eltern müssen klarstellen, wenn sie nicht im Namen des Kindes kaufen wollen.
- Die Regelung gilt auch für den Erwerb von Rechten an beweglichen Sachen.
- Ein einfacher Abtretungsvertrag reicht aus, um solche Rechte zu übertragen.