Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1645
§ 1645 – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Eltern müssen das neue Erwerbsgeschäft für ihr Kind beim Familiengericht melden.
- Die Anzeige muss den Beginn des Geschäfts umfassen.
- Auch die Art des Geschäfts muss angegeben werden.
- Der Umfang des Geschäfts ist ebenfalls zu melden.
- Dies gilt für Geschäfte, die im Namen des Kindes getätigt werden.