Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1645

§ 1645 – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Eltern müssen das neue Erwerbsgeschäft für ihr Kind beim Familiengericht melden.
  • Die Anzeige muss den Beginn des Geschäfts umfassen.
  • Auch die Art des Geschäfts muss angegeben werden.
  • Der Umfang des Geschäfts ist ebenfalls zu melden.
  • Dies gilt für Geschäfte, die im Namen des Kindes getätigt werden.