Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2135

§ 2135 – Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Vorerbe ein Grundstück oder Schiff vermietet oder verpachtet hat, gilt eine bestimmte Regelung.
  • Diese Regelung betrifft die Nacherbfolge.
  • Sie kommt zur Anwendung, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis noch besteht.
  • Die Vorschrift, die hier relevant ist, ist § 1056.
  • Es wird also auf die bestehenden Verträge Rücksicht genommen.