Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2135
§ 2135 – Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Vorerbe ein Grundstück oder Schiff vermietet oder verpachtet hat, gilt eine bestimmte Regelung.
- Diese Regelung betrifft die Nacherbfolge.
- Sie kommt zur Anwendung, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis noch besteht.
- Die Vorschrift, die hier relevant ist, ist § 1056.
- Es wird also auf die bestehenden Verträge Rücksicht genommen.