Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2233

§ 2233 – Sonderfälle

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

Kurz erklärt

  • Ein minderjähriger Erblasser kann ein Testament nur durch einen Notar oder durch Übergabe eines offenen Dokuments erstellen.
  • Wenn der Erblasser nicht lesen kann, muss das Testament ebenfalls durch eine Erklärung gegenüber dem Notar erstellt werden.
  • Der Notar muss überzeugt sein, dass der Erblasser nicht lesen kann.
  • Es gibt spezielle Regeln für minderjährige Erblasser.
  • Die Erstellung des Testaments erfordert eine formelle Erklärung.