Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 649
§ 649 – Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Kostenanschlag vorliegt, aber der Unternehmer keine Gewähr für dessen Richtigkeit übernimmt, gilt eine besondere Regelung.
- Sollte das Werk nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden können, hat der Unternehmer nur einen bestimmten Anspruch, wenn der Besteller kündigt.
- Der Anspruch des Unternehmers ist im § 645 Abs. 1 festgelegt.
- Der Unternehmer muss den Besteller sofort informieren, wenn eine Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten ist.
- Dies betrifft die Vertragskündigung des Bestellers aufgrund der Mehrkosten.