§ 650 – Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt. (2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, digitale Inhalte herzustellen, normal normal einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder normal normal einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, normal normal normal arabic sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt. (3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Kurz erklärt
- Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen unterliegen den Vorschriften über den Kauf, auch wenn Mängel auf gelieferten Stoffen des Bestellers beruhen.
- Bei Verbraucherverträgen über digitale Inhalte gelten spezielle Regelungen, die die Rechte bei Mängeln und die Abnahme betreffen.
- Für Verträge über körperliche Datenträger, die nur digitale Inhalte tragen, gelten abweichende Vorschriften zu Mängelrechten.
- Bei Verträgen, die digitale Produkte enthalten oder damit verbunden sind, gelten die speziellen Regelungen für digitale Inhalte ebenfalls.
- Der Anwendungsausschluss für Mängelrechte bezieht sich auf die Teile des Vertrags, die digitale Produkte betreffen.