§ 127 – Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zu bestimmten Formen von Rechtsgeschäften gelten auch für andere festgelegte Formen.
- Für die schriftliche Form reicht die telekommunikative Übermittlung oder der Briefwechsel, es sei denn, es ist etwas anderes gewünscht.
- Bei Wahl dieser Form kann später eine notarielle Beurkundung verlangt werden.
- Für die elektronische Form ist auch eine andere elektronische Signatur zulässig, solange nichts anderes gewünscht ist.
- Bei Wahl dieser elektronischen Form kann später eine entsprechende elektronische Signierung oder eine notarielle Beurkundung verlangt werden.