Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2204

§ 2204 – Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Kurz erklärt

  • Der Testamentsvollstrecker regelt die Aufteilung des Erbes, wenn es mehrere Erben gibt.
  • Die Regelungen für die Auseinandersetzung basieren auf bestimmten Paragrafen (§§ 2042 bis 2057a).
  • Der Testamentsvollstrecker muss die Erben vor der Durchführung des Auseinandersetzungsplans anhören.
  • Die Erben müssen über den Plan informiert werden.
  • Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Erbteilung.