Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 251

§ 251 – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Herstellung nicht möglich ist, muss der Ersatzpflichtige Geld zahlen.
  • Der Ersatzpflichtige kann auch Geld zahlen, wenn die Herstellung zu teuer wäre.
  • Hohe Kosten für die Heilbehandlung eines verletzten Tieres sind nicht automatisch unverhältnismäßig.
  • Der Wert des Tieres spielt dabei keine Rolle für die Beurteilung der Kosten.
  • Der Gläubiger hat Anspruch auf Entschädigung in Geld, wenn die Herstellung nicht ausreichend ist.