Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1666

§ 1666 – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, normal normal Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, normal normal Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, normal normal Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, normal normal die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, normal normal die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. normal normal normal arabic (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Kurz erklärt

  • Das Familiengericht kann Maßnahmen ergreifen, wenn das Wohl oder Vermögen eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht handeln können oder wollen.
  • Es wird angenommen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn die Eltern ihre Unterhaltspflichten oder gerichtlichen Anordnungen nicht einhalten.
  • Zu den möglichen Maßnahmen gehören die Anordnung von Hilfen, die Sicherstellung der Schulpflicht und verschiedene Verbote, wie den Kontakt zum Kind einzuschränken.
  • Das Gericht kann auch die elterliche Sorge teilweise oder vollständig entziehen.
  • In Bezug auf die Personensorge kann das Gericht auch gegen Dritte Maßnahmen ergreifen.