Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1666a

§ 1666a – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Kurz erklärt

  • Eine Trennung des Kindes von der Familie ist nur erlaubt, wenn keine anderen Lösungen möglich sind.
  • Dies gilt auch, wenn einem Elternteil die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll.
  • Bei einem Wohnungsverbot muss berücksichtigt werden, ob der Elternteil Eigentum oder Mietrechte an der Wohnung hat.
  • Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgreich waren.
  • Es muss angenommen werden, dass die verbleibenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefahr abzuwenden.