Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2095

§ 2095 – Angewachsener Erbteil

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

Kurz erklärt

  • Der Erbteil, der durch Anwachsung an einen Erben fällt, wird als besonderer Erbteil betrachtet.
  • Dies betrifft die Vermächtnisse und Auflagen, die den Erben belasten.
  • Auch die Pflicht zur Ausgleichung wird in diesem Zusammenhang berücksichtigt.
  • Der besondere Erbteil ist getrennt von anderen Erbteilen zu sehen.
  • Die Regelung betrifft sowohl den aktuellen als auch den wegfallenden Erben.