Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 125

§ 125 – Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsgeschäft muss eine gesetzlich vorgeschriebene Form haben.
  • Fehlt diese Form, ist das Rechtsgeschäft ungültig.
  • Ein Mangel in der Form führt in der Regel ebenfalls zur Nichtigkeit.
  • Die gesetzliche Form ist wichtig für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften.
  • Zweifel an der Form führen oft zu einer Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts.