Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 125
§ 125 – Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsgeschäft muss eine gesetzlich vorgeschriebene Form haben.
- Fehlt diese Form, ist das Rechtsgeschäft ungültig.
- Ein Mangel in der Form führt in der Regel ebenfalls zur Nichtigkeit.
- Die gesetzliche Form ist wichtig für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften.
- Zweifel an der Form führen oft zu einer Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts.