Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2342

§ 2342 – Anfechtungsklage

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtung muss durch eine Anfechtungsklage erfolgen.
  • Die Klage zielt darauf ab, den Erben als erbunwürdig zu erklären.
  • Die Anfechtung hat erst Wirkung, wenn das Urteil rechtskräftig ist.