§ 558a – Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), normal normal eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), normal normal ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, normal normal entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen. normal normal normal arabic (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt. (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich und begründet dem Mieter mitteilen.
- Zur Begründung kann er auf einen Mietspiegel, Mietdatenbanken, Gutachten oder vergleichbare Wohnungen verweisen.
- Wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, muss der Vermieter dessen Angaben auch bei anderen Begründungen angeben.
- Bei Mietspiegeln mit Spannen reicht es aus, wenn die geforderte Miete innerhalb dieser Spanne liegt.
- Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.