Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1430

§ 1430 – Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte verwaltet das gemeinsame Vermögen.
  • Wenn dieser Ehegatte ohne guten Grund seine Zustimmung zu einem wichtigen Rechtsgeschäft verweigert, das der andere Ehegatte benötigt.
  • Das Rechtsgeschäft betrifft die ordnungsgemäße Regelung persönlicher Angelegenheiten.
  • Ohne Zustimmung kann das Geschäft nicht für das gemeinsame Vermögen wirksam werden.
  • Das Familiengericht kann auf Antrag die Zustimmung ersetzen.