Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 584b
§ 584b – Verspätete Rückgabe
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Wenn der Pächter den gepachteten Gegenstand nach Vertragsende nicht zurückgibt, muss er eine Entschädigung zahlen.
- Die Entschädigung entspricht der vereinbarten Pacht.
- Diese Pacht wird im Verhältnis zu den Nutzungen berechnet, die der Pächter während der Vorenthaltung hatte oder hätte haben können.
- Die Berechnung erfolgt im Vergleich zu den Nutzungen des gesamten Pachtjahrs.
- Der Verpächter kann zusätzlich weiteren Schaden geltend machen.