Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1794
§ 1794 – Haftung des Vormunds
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Vormund haftet für Schäden, die durch seine Pflichtverletzung entstehen.
- Er ist nicht verantwortlich, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Es gelten die Regelungen des § 1826.
- Wenn der Mündel im Haushalt des ehrenamtlichen Vormunds lebt, gilt § 1664.
- Der Vormund hat eine besondere Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Mündels.