Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 364
§ 364 – Annahme an Erfüllungs statt
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Kurz erklärt
- Das Schuldverhältnis endet, wenn der Gläubiger eine andere Leistung akzeptiert.
- Der Gläubiger muss die geschuldete Leistung ablehnen, damit das Schuldverhältnis erlischt.
- Wenn der Schuldner eine neue Verpflichtung eingeht, um den Gläubiger zufriedenzustellen, bleibt die ursprüngliche Schuld bestehen.
- Es wird nicht automatisch angenommen, dass die neue Verpflichtung die alte ersetzt.
- Der Schuldner muss klarstellen, dass er die neue Verbindlichkeit anstelle der alten übernehmen möchte.