Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 930
§ 930 – Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer hat die Sache in seinem Besitz.
- Die Übergabe der Sache kann ersetzt werden.
- Es muss ein Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Erwerber vereinbart werden.
- Durch dieses Rechtsverhältnis erhält der Erwerber den mittelbaren Besitz.
- Der Erwerber ist somit nicht direkt im Besitz, sondern hat einen rechtlichen Anspruch darauf.