Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1056

§ 1056 – Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung. (2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde. (3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Nießbraucher ein Grundstück vermietet oder verpachtet, gelten spezielle Vorschriften nach dem Ende des Nießbrauchs.
  • Der Eigentümer kann das Miet- oder Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden.
  • Wenn der Nießbraucher auf den Nießbrauch verzichtet, kann die Kündigung erst nach dem regulären Ende des Nießbrauchs erfolgen.
  • Mieter oder Pächter können den Eigentümer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er kündigen möchte.
  • Die Kündigung muss innerhalb der festgelegten Frist erfolgen.