Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 942
§ 942 – Wirkung der Unterbrechung
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
Kurz erklärt
- Wenn die Ersitzung unterbrochen wird, zählt die Zeit bis zur Unterbrechung nicht.
- Eine neue Ersitzung kann erst nach der Unterbrechung beginnen.
- Die Unterbrechung stoppt den Ersitzungsprozess.
- Die bereits verstrichene Zeit wird nicht angerechnet.
- Es muss gewartet werden, bis die Unterbrechung beendet ist, bevor man neu anfangen kann.