Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 942

§ 942 – Wirkung der Unterbrechung

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Ersitzung unterbrochen wird, zählt die Zeit bis zur Unterbrechung nicht.
  • Eine neue Ersitzung kann erst nach der Unterbrechung beginnen.
  • Die Unterbrechung stoppt den Ersitzungsprozess.
  • Die bereits verstrichene Zeit wird nicht angerechnet.
  • Es muss gewartet werden, bis die Unterbrechung beendet ist, bevor man neu anfangen kann.