Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 890
§ 890 – Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
Kurz erklärt
- Mehrere Grundstücke können zu einem einzigen Grundstück zusammengelegt werden.
- Der Eigentümer muss dies im Grundbuch eintragen lassen.
- Ein Grundstück kann Teil eines anderen Grundstücks werden.
- Auch hierfür ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich.
- Der Eigentümer muss die entsprechenden Schritte unternehmen.