Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1681
§ 1681 – Todeserklärung eines Elternteils
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Kurz erklärt
- Wenn ein Elternteil für tot erklärt wird oder sein Tod festgestellt wird, gelten bestimmte Regelungen zur elterlichen Sorge.
- Diese Regelungen beziehen sich auf die elterliche Sorge nach § 1680 Abs. 1 und 2.
- Sollte der Elternteil jedoch noch leben, kann er die elterliche Sorge zurückbekommen.
- Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die Rückübertragung der elterlichen Sorge.
- Die Rückübertragung erfolgt nur, wenn es dem Wohl des Kindes nicht schadet.