Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2153
§ 2153 – Bestimmung der Anteile
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann mehrere Personen mit einem Vermächtnis bedenken.
- Der Beschwerte oder ein Dritter muss festlegen, was jeder von dem Vermächtnis erhalten soll.
- Die Festlegung erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben.
- Wenn der Beschwerte oder Dritte die Festlegung nicht treffen kann, erhalten die Bedachten gleich viel.
- Eine bestimmte gesetzliche Regelung findet auch hier Anwendung.